Pflegeversicherung


Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die auf Dauer, jedoch voraussichtlich mindestens für 6 Monate infolge einer Krankheit oder Behinderung...
  • Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Funktionsstörungen des Zentralnervensystems
  • Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen
  • Endogene Psychosen, Neurosen und geistige Behinderungen

... für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens...

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und / oder Blasenentleerung
  • Ernährung: Mundgerechte Zubereitung oder die Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen etc.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen etc.

... in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

 

 

 

 

 

 
Pflegestufen

Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muß im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
 
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muß im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen.
 
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muß im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

Leistungsarten

Pflegegeld: Der Pflegebedürftige entscheidet sich für die Auszahlung des Pflegegeldes auf sein eigenes Konto. Er bezahlt nun selbst Hilfen, die nicht qualifiziert sein müssen (Nachbarn, Putzfrauen etc.) auf eigene Kosten.
Pflegestufe   I   205.- €uro
Pflegestufe  II   410.- €uro
Pflegestufe III   665.- €uro
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, mindestens einmal halbjährlich (Pflegestufe I und II) oder einmal vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Beratungspflegeeinsatz einer zugelassenen Krankenschwester/-pfleger in Anspruch zu nehmen.
 
Die Kosten (Pflegestufe I und II 16.- €uro und Pflegestufe III 20,45 €uro) hierfür werden von der zugelassenen Fachkraft direkt mit den Pflegekassen nachgewiesen und abgerechnet. Im Rahmen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege sollen damit durch Beratung und Hilfestellung auf eine Entlastung der Pflegeperson hingewirkt und mögliche Pflegefehler rechtzeitig erkannt werden.
 
Pflegesachleistung: Der Pflegebedürftige nimmt die Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes in Anspruch, der dann seine erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Der Pflegebedürftige erhält selbst nun kein Pflegegeld mehr.

Pflegestufe   I    384.- €uro
Pflegestufe  II    921.- €uro
Pflegestufe III  1432.- €uro

Bei außergewöhnlichem Pflegebedarf können 1918.- €uro von Ihrer Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden. Dies nennt man Härtefallregelung.
 
Kombinationsleistung: Der Pflegebedürftige nimmt nur notwendige Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes in Anspruch, die zum Beispiel von einer anderen Person fachlich oder auch zeitlich nicht erbracht werden können.
Hierfür erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld.

Urlaubsverhinderungspflege: Der Pflegeperson stehen 28 Kalendertage im Jahr Abwesenheit durch Krankheit, Kuraufenthalt oder auch Urlaub zu. Die Tage können am Stück oder verteilt genommen werden. Die Pflegeperson stellt einen Antrag bei der Krankenkasse und kann dann eine Ersatzpflegekraft, z.B. einen Pflegedienst, beauftragen die Pflege während der Abwesenheit durchzuführen. Hierfür stehen zu der vorhandenen Pflegestufe noch einmal 1432.- €uro zur Verfügung.


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